Limited durch Brexit in Gefahr – Schnelles Handeln geboten!

Limited durch Brexit in Gefahr – Schnelles Handeln geboten!

 

Zahlreiche Unternehmer haben seit 2002 für ihr Unternehmen die Rechtsform der Limited Company gewählt. Grund dafür war in den meisten Fällen, dass die Gründung einer GmbH mit einem Mindeststammkapital von 25.000,00 € und den relativ teuren und umständlichen Gründungsmodalitäten viele Unternehmer abschreckte während die im Vergleich bzgl. der Gründungskosten günstige Limited mit den gleichen Haftungsbeschränkungsvorteilen eine interessante Alternative darstellte.

 

Durch den Brexit wird die Niederlassungsfreiheit für britische Unternehmen in der EU jedoch entfallen. Damit geht auch die Rechtsfähigkeit der Limited in Deutschland als haftungsbeschränkte Gesellschaft verloren. Dies hätte zur Folge, dass die Ltd. nach dem Brexit automatisch entweder als offene Handelsgesellschaft (OHG) oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) agieren würde und die jeweiligen Gesellschafter dann mit ihrem persönlichen Vermögen voll in der Haftung für sämtliche Verbindlichkeiten der Gesellschaft stünden.

 

Es bleiben den Limited-Gesellschaftern nur wenige Möglichkeiten, dieser Gefahr zu entgehen. Zum einen könnte die Limited in eine deutsche GmbH umgewandelt werden. Hierfür müsste jedoch zunächst eine deutsche GmbH ins Leben gerufen werden. Dabei werden die Anteile an der Limited insgesamt in die GmbH eingebracht. Dies bedarf sehr sorgfältigen Vorgehens, damit es rechtssicher wird.

 

Die andere Möglichkeit wäre, sämtliche Vermögenswerte und Vertragsverhältnisse der Limited an eine neugegründete deutsche Gesellschaft (nicht notwendigerweise eine GmbH) zu veräußern und die Ltd. im Anschluss daran zu liquidieren. Dies birgt jedoch die Gefahr, dass durch die Übertragung die sogenannten stillen Reserven aufgedeckt werden, was zu erheblichen steuerlichen Nachteilen führen kann. Außerdem müssen bei der Übertragung der Vertragsverhältnisse selbstverständlich auch die Vertragspartner der Gesellschaft (z.B. Kreditgeber, Rahmenvertragspartner etc.) mit der Übertragung einverstanden sein und ihre Zustimmung geben. Dies betrifft insbesondere Dauerschuldverhältnisse und langfristige Auftrags- und Arbeitsverhältnisse. Damit ist diese Variante sehr arbeitsintensiv, teuer und nicht ohne Risiko.

 

Wenn also die Gesellschafter der Limited Companies ihre Haftungsbegrenzung und die damit verbundenen Vorteile erhalten wollen, so besteht dringender Handlungsbedarf! Zweifelsohne ist es erforderlich, kurzfristig eine entsprechende Lösung zu finden und umzusetzen, anderenfalls geht die mit der Limited bisher bestehende Haftungsbeschränkung automatisch verloren.

 

Selbstverständlich steht Ihnen unsere Kanzlei für alle Informationen rund um die Folgen des Brexit sowie der notwendigen Umwandlung und Übertragung Ihrer Limited und allen weiteren hieraus resultierenden Fragen gerne zur Verfügung. Nutzen Sie unsere langjährige Erfahrung zu allen Rechtsfragen rund um die englische Limited.

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