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Viele Verträge fehlerhaft

Darlehen: Falsche Widerrufsbelehrungen ermöglichen Kunden Rückabwicklung

 

„Die Zinsen für Immobiliendarlehen haben sich seit 2006 etwa halbiert.

Viele Darlehensnehmer überlegen deshalb, ob sie vorzeitig aus einem langfristigen Darlehensvertrag mit aktuell unattraktivem Festzinssatz aussteigen.

Das ist aber in der Regel mit sehr hohen Gebühren verbunden. Was Viele nicht wissen:

Ungefähr Zwei Drittel aller zwischen Anfang 2002 bis Juni 2010 abgeschlossenen Darlehnsverträge sind fehlerhaft und können deshalb auch heute noch widerrufen und somit rückabgewickelt werden. Wir haben mit der Wiesbadener Rechtsanwältin Ariela Seeger über die Möglichkeiten zum Ausstieg aus dem Darlehensvertrag gesprochen“.

 

Interview

 

Frau Seeger, was bedeutet der Begriff, Rückabwicklung eigentlich?

 

Im Falle einer fehlerhaften oder fehlenden Widerrufsbelehrung beginnt die übliche Frist von 14 Tagen nicht zu laufen, mit der Folge, dass der Verbraucher auch nach vielen Jahren noch die Möglichkeit des Widerrufs des seinerzeit abgeschlossenen Darlehensvertrag in Anspruch nehmen kann.

Der Vertrag wird dann aufgelöst und beide Vertragspartner so gestellt, als habe es diesen Vertrag nie gegeben.

Sie müssen daher innerhalb von 30 Tagen die beiderseits die empfangenen Leistungen zurückgewähren.

Ein Anspruch auf die vertragliche Verzinsung für die Bank entfällt. Aus diesem Grund besteht auch kein Anspruch mehr auf eine Vorfälligkeitsentschädigung oder gar ein Vorfälligkeitsentgelt.

Die Bank bekommt vom Kunden die gesamte Darlehenssumme zurück und erhält eine Aufwandsentschädigung für den Zeitraum, für den dieser den Darlehensbetrag erhalten hatte.

Der Darlehensnehmer bekommt die bezahlten Zinsen und Tilgungsbeträge zurück. Zudem muss die Bank noch für jede Ratenzahlung bei einer ratenweisen Tilgung nicht nur die Tilgung zurückzahlen, sondern auch die Nutzungen dazu herausgeben. In der Regel sind das fünf Prozent.

 

Für den Darlehensnehmer rechnet sich das also auf jeden Fall?

 

Ja, in den meisten Fällen schon. Allerdings ist so eine Rückabwicklung nur möglich, wenn ein solcher Fehler bei Vertragsschluss nachgewiesen werden kann. Dies ist dann der Fall, wenn im Vertrag eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung verwendet wurde oder diese ganz fehlt.

Namhafte, auch ortsansässige Banken hatten bis ins Jahr 2010 Verträge ausgegeben, auf denen zum Beispiel vermerkt war, dass die 14 tägige Frist für einen Widerruf bereits mit Erhalt der Widerrufsbelehrung zu laufen beginnt. Die wurde jedoch inzwischen durch den BGH als „unzureichend“ entschieden.

Die Widerrufsbelehrung muss entsprechend der BGH- Rechtsprechung konkret bestimmten Voraussetzungen genügen. So kann die Frist zum Widerruf beispielsweise nicht beginnen, bevor der Darlehensnehmer alle mit dem Darlehensvertrag in Zusammenhangstehenden Unterlagen, insbesondere den vollständigen Vertrag erhalten hat. Zudem wurde in einigen Verträgen nicht vermerkt, dass bei einem Widerruf beide Parteien die erbrachten Leistungen innerhalb von 30 Tagen zurückgewähren müssen.

Für solche Verträge hat die 14 tägige Widerrufsfrist also nie begonnen, mit der Folge, dass die jeweiligen Darlehensnehmer auch heute noch wirksam zurücktreten können. Dies gilt sogar häufig noch für bereits gezahlte Vorfälligkeitsentschädigungen, die im Falle eines ursprünglich fehlerhaften Darlehensvertrags wirksam zurück verlangt werden können.

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Wie geht das genau?

 

Zunächst einmal müssen die Darlehensverträge geprüft werden.

Das ist gar nicht so leicht, denn zum damaligen Zeitpunkt gab es auch sogen. Musterwiderrufsbelehrungen

der Bundesgesetzbuch-Informationspflichtenverordnung, die dem heutigen Wissen über einen Vertrag nicht mehr standhalten würden. Banken, die dieses Muster 1:1 in ihr Vertragsformularübernommen haben, sind auf der sicheren Seite, da sie sich auf die vom Gesetzgeber gestellte Vorlage , auch wenn diese nach heutigen Stand nicht richtig war, verlassen durften.  Hat eine Bank diesen Mustervertrag auch nur geringfügig geändert und ist die Widerrufsbelehrung fehlerhaft, können die Kunden gegenüber der Bank wirksam den Rücktritt erklären.

Ein Recht zum Widerruf besteht auch, wenn Banken Musterbelehrungen verwendet haben, die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits veraltet waren. Ob ein Vertrag widerrufbar ist oder nicht, sollte deshalb ein Fachmann prüfen.

 

Und wie geht es dann weiter?

 

Der Darlehensnehmer weist seine Bank auf sein Widerrufsrecht hin bittet um Rückabwicklung des Vertrages oder verlangt deshalb die gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung zurück.

Dann kommt es auf die Bank an ob die Widerrufserklärung akzeptiert wird und Rückabwicklung sofort erfolgt oder ob der Kunde klagen muss. Nach einer Rückabwicklung des alten Vertrages kann der Kunde entweder mit der Bank einen neuen, zinsgünstigeren Vertrag abschließen oder sich auch eine andere Bank suchen.

Allerdings sollte man darauf achten,  dass vor der Rücktrittserklärung die neue Finanzierung sicher ist, da sonst das Risiko besteht, dass der Verbraucher nicht fristgerecht zurückzahlen kann.

(Dieses Interview führte Conny Haas, Quelle: Wiesbadener Kurier vom 10.April 2014)

 Unser Experte:       

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Frau Rechtsanwältin Ariela Seeger

von der Kanzlei, Baur, Seeger, Böhmer und Partner

 

Rund ums Darlehen

 

Als Vorfälligkeitsentschädigung (VFE) wird das Entgelt für die außerplanmäßige Rückführung eines Darlehens zum Beispiel durch Verkauf der Immobilie während der Zinsfestschreibungszeit bezeichnet. Der Darlehensnehmer  muss dabei der Bank einen Ausgleich für verlorene Zinsen  beziehungsweise entgangenen Gewinn zahlen. Diese wird nach einer feststehenden Formel berechnet, die Banken haben hier keinen Spielraum. Zudem muss in diesem Fall die Bank der der Rückführung eines Darlehens zustimmen.

Ein Vorfälligkeitsentgelt fällt an, wenn eine Bank die vorzeitige Rückzahlung eines Festzinskredits annimmt, obwohl der Kreditnehmer grundsätzlich kein Kündigungsrecht hat, zum Beispiel wenn eine Alternativfinanzierung mit deutlich günstigerem Zinssatz angestrebt wird.

Eigentlich ist das Vorfälligkeitsentgelt so hoch wie eine Vorfälligkeitsentschädigung, allerdings kann die Bank auch einen höheren Betrag verlangen, dieser darf jedoch nicht sittenwidrig sein( § 138 BGH ).

In der Regel lohnt sich durch das hohe Vorfälligkeitsentgelt die Ablösung durchaus jedoch die Rückzahlung aus eigenen Mitteln (zum Beispiel Erbschaft oder Lottoriegewinn).