Widerruf von Darlehensverträgen – nach wie vor aktuell und möglich

Widerruf von Darlehensverträgen – nach wie vor aktuell und möglich

Sowohl bei Immobilien- als auch z.B. Kfz-Ankauf-Kredite u.a.

Neueste Rechtsprechung von BGH und EUGH

Das Widerrufsrecht von grundpfandrechtlich gesicherten Darlehensverträgen ist zwar durch die gesetzliche Beschränkung für die Verträge, die zwischen dem 01.11.2002 und dem 10.06.2010 abgeschlossen wurden, seit dem 21.06.2016 abgelaufen. Allerdings gibt es nach wie vor viele Möglichkeiten, einen Kreditvertrag zu widerrufen und so einer Vorfälligkeitsentschädigung zu entgehen.

Das bis zum 21.06.2016 befristete Widerrufsrecht gilt beispielsweise nur grundpfand-rechtlich gesicherte Darlehensverträge, die vor dem 10.06.2010 abgeschlossen wurden, also Kredite, die durch eine Hypothek, Rentenschuld oder Grundschuld abgesichert wurden. Ist der Darlehensvertrag jedoch anderweitig besichert wie z.B. über eine Abtretung oder eine Bürgschaft, so ist er auch weiterhin im Falle einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung oder fehlerhaften allgemeinen Geschäfts-bedingungen widerrufbar.

Auch andere Kreditverträge wie z.B. zur Finanzierung eines Autos sind von der Befristung des Widerrufsrechts nicht betroffen.

Im Fall eines Fernabsatzvertrages gilt die Befristung des Widerrufsrechts bei einer entsprechenden unzureichenden Belehrung ebenfalls nicht. Ein Fernabsatzvertrag liegt vor, wenn ein Verbraucher den Darlehensvertrag abgeschlossen hat, ohne eine Filiale der kreditgebenden Bank vorher aufzusuchen oder wenn der Verbraucher sich selbst an eine der marktführenden Direktbanken (wie z.B. DKB, ING-DiBa oder DSL) gewandt hat. Auch sind viele Immobiliendarlehensverträge über sog. Darlehens-vermittler abgeschlossen worden. In diesen Fällen ermöglicht das Urteil des BGH vom 27.02.2018, Az: XI ZR 160/17 nun gute Chancen auf eine vorzeitige Umschuldung zu aktuellen Marktzinsen oder auch im Falle der vorzeitigen Beendigung den Verzicht auf einen Vorfälligkeitsentschädigung.

Auch bei Darlehensverträgen, die nach dem 10.06.2010 abgeschlossen wurden, haben wir bereits zahlreiche Fehler festgestellt, die den Darlehensnehmer ebenfalls zum Widerruf berechtigten.

So hat der BGH in seiner Entscheidung vom 20.03.2018 (Az.: XI ZR 309/16) entschieden, dass eine in den AGB der Banken häufig verwendete Klausel über ein Aufrechnungsverbot unwirksam ist und den Darlehensnehmer daher zum Widerruf auch nach Ablauf der 14-tägigen Frist berechtigt.

In seiner brandaktuellen Entscheidung vom 26.03.2020 hat der EUGH die bisherige Rechtsprechung des BGH dahingehend gekippt, dass der sogenannte „Kaskaden-verweis“ unzulässig ist und den Darlehensnehmer zum Widerruf berechtigt. Die betreffende Klausel findet sich in den meisten Darlehensverträgen, egal ob Immobilien- oder Kfz-Finanzierung, in der Widerrufsinformation der Verträge. Für den Beginn der Widerrufsfrist wird hier zur Informationspflicht auf § 492 Abs. 2 BGB verwiesen. § 492 Abs. 2 BGB verweist jedoch seinerzeit wieder auf weitere Paragrafen und diese ebenso auf weitere Rechtsnormen, so dass hier ein soge-nannter „Kaskadenverweis“ vorliegt. Dies sei für die Darlehensnehmer unklar und verwirrend und berechtigt nach wie vor zum Widerruf des jeweiligen Darlehens-vertrages.

Selbstverständlich beraten wir Sie gerne in Bezug auf den Widerruf Ihres Darlehens-vertrages und bieten Ihnen eine erste Überprüfung des Vertrages kostenlos an.

Auch bei der weiteren Durchsetzung Ihrer Ansprüche sind wir gerne behilflich und können auf langjährige Erfahrung und viele erfolgreich durchgeführte Verfahren zurück blicken.

In der Regel tragen Rechtsschutzversicherungen die Kosten sowohl für das außer-gerichtliche als auch das ggf. erforderliche Gerichtsverfahren, so dass das Kosten-risiko für den Verbraucher nicht besteht. Dies gilt allerdings bei Immobilien-finanzierungen nur für den Fall, dass die Immobilie eigengenutzt wird und mit dem Darlehen keine Baumaßnahmen finanziert wurden.

Gerne stehen wir Ihnen für weitere Fragen und Auskünfte zur Verfügung. Bitte zögern Sie nicht, uns anzusprechen oder per E-Mail zu kontaktieren.

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